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Stichwort | English | Beschreibung |
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Kommanditgesellschaft (KG) | limited partnership | Die Kommanditgesellschaft ist eine handelsrechtliche Personengesellschaft (Gegensatz: Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH). Rechtsgrundlage sind die §§ 161 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). 1. Wesen Gesellschafter der KG sind die Komplementäre und die Kommanditisten. Die Komplementäre haften, wie die Gesellschafter der GbR oder der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) persönlich und unbeschränkt. Die Haftung der Kommanditisten ist dagegen auf einen bestimmten Betrag beschränkt, nämlich die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage (§ 161 Abs. 1 HGB). Die Beschränkung der Haftung der Kommanditisten ist der wesentliche Unterschied zur OHG. Im Übrigen finden die Vorschriften über die OHG ( §§ 105 ff. HGB) auf die KG nach § 161 II HGB ergänzend Anwendung. Komplementär einer KG kann auch eine weitere Personengesellschaft sowie, in der Praxis recht häufig, eine juristische Person, insbesondere eine GmbH, sein. Der Firmenzusatz lautet "GmbH & Co KG". Diese Rechtsform wird gewählt, wenn keiner der Gesellschafter die unbeschränkte Haftung übernehmen will. 2. Rechtsverhältnisse Sie entsprechen grundsätzlich denen der OHG, mit folgenden Ausnahmen:
Die Kommanditgesellschaft wird in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 und 2 HGB aufgelöst, z. B. durch Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, gerichtliche Entscheidung (soweit ein Komplementär eine GmbH ist), die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 4. Ausscheiden eines Gesellschafters Der Gesellschafter der KG scheidet in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 3 HGB aus der Gesellschaft durch Tod, Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder Beschluss der Gesellschafter aus. 5. Liquidation Nach Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation in entsprechender Anwendung der §§ 145 ff. HGB. Die Liquidatoren verteilen unter den Gesellschaftern nach § 155 HGB das verbleibende Gesellschaftsvermögen im Verhältnis der Anteile. |