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Stichwort English Beschreibung
Kommanditgesellschaft (KG) limited partnership Die Kommanditgesellschaft ist eine handelsrechtliche Personengesellschaft (Gegen­satz: Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH). Rechtsgrundlage sind die §§ 161 ff. des Han­dels­gesetzbuchs (HGB).

1. Wesen

Gesellschafter der KG sind die Komplementäre und die Kommanditisten. Die Kom­ple­mentäre haften, wie die Gesellschafter der GbR oder der Offenen Handelsge­sell­schaft (OHG) persönlich und unbeschränkt. Die Haftung der Kommanditisten ist da­gegen auf einen bestimmten Betrag beschränkt, nämlich die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage (§ 161 Abs. 1 HGB). Die Beschränkung der Haftung der Kom­man­ditisten ist der wesentliche Unterschied zur OHG. Im Übrigen finden die Vor­schrif­ten über die OHG ( §§ 105 ff. HGB) auf die KG nach § 161 II HGB ergänzend Anwendung. Komplementär einer KG kann auch eine weitere Personengesellschaft sowie, in der Praxis recht häufig, eine juristische Person, insbesondere eine GmbH, sein. Der Firmenzusatz lautet "GmbH & Co KG". Diese Rechtsform wird gewählt, wenn keiner der Gesellschafter die unbeschränkte Haftung übernehmen will.

2. Rechtsverhältnisse

Sie entsprechen grundsätzlich denen der OHG, mit folgenden Ausnahmen:
  • In das Handelsregister sind die Namen der Kommanditisten, die Höhe ihrer Einlage, die Haftungssumme, einzutragen.
  • Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Diese steht nach § 164 HGB allein den Komplementären zu.
  • Nach § 166 HGB haben die Kommanditisten stets Kontrollrechte.
  • Die persönliche Haftung der Kommanditisten entfällt mit der Einzahlung ihrer Einlage.
  • Der Kommanditist nimmt eingeschränkt an Gewinn und Verlust teil (§§ 167, 168 HGB).
  • Der Kommanditist ist nach § 170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
  • Beim Tod eines Komplementärs scheidet dieser aus der Gesellschaft aus. Stirbt ein Kommanditist, kann die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden (§ 177 HGB).
3. Auflösung der Gesellschaft

Die Kommanditgesellschaft wird in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 und 2 HGB aufgelöst, z. B. durch Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, gerichtliche Ent­schei­dung (soweit ein Komplementär eine GmbH ist), die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

4. Ausscheiden eines Gesellschafters

Der Gesellschafter der KG scheidet in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 3 HGB aus der Gesellschaft durch Tod, Kündigung, Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens über sein Vermögen, Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesell­schafters oder Beschluss der Gesellschafter aus.

5. Liquidation

Nach Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation in entsprechender Anwen­dung der §§ 145 ff. HGB. Die Liquidatoren verteilen unter den Gesellschaftern nach § 155 HGB das verbleibende Gesellschaftsvermögen im Verhältnis der Anteile.